Art 18 Beweis
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 23
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Nach Gewicht
- BGH, 08.09.2016 – III ZR 7/15Stiftungskollisionsrecht: Anwendung der Grundsätze des internationalen Gesellschaftsrechts; Rechtsstellung des DestinatärsZitiert von 11
- OLG München, 04.12.2024 – 7 U 4874/21
- LAG Hessen, 16.11.2023 – 11 Sa 1512/21
- LAG Hessen, 16.11.2023 – 11 Sa 1151/21
- LAG Hessen, 16.11.2023 – 11 Sa 1146/21
- LAG Hessen, 16.11.2023 – 11 Sa 1516/21
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 16.11.2023 – 11 Sa 241/22
- LAG Hessen, 16.11.2023 – 11 Sa 1149/21
- LAG Hessen, 16.11.2023 – 11 Sa 814/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 18 Rom I-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/18#abs-1 (1) Das nach dieser Verordnung für das vertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/18#abs-2 (2) Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweisarten des Rechts des angerufenen Gerichts oder eines der in Artikel 11 bezeichneten Rechte, nach denen das Rechtsgeschäft formgültig ist, zulässig, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann.